Förderung für Digitalisierung in Zeiten von Corona
Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) gestellt werden.
Jetzt digital durchstarten, und bis zu 20.000€ Fördermittel erhalten
Jetzt Ihre Chance nutzen: Sichern Sie sich Unterstützung durch die Überbrückungshilfe III des Bundesministeriums der Finanzen für Ihre Marketing- & Digitalprojekte.
- Finanziert von der Bundesregierung
- Von November 2020 bis 30. Juni 2021
- Förderung bis zu 20.000€
- Frist verlängert bis 31.10.2021
Ergreifen Sie Ihre Chance für Digitalisierung durch die Überbrückungshilfe III
Grundlage dazu sind alle Investitionen im Bereich der Digitalisierung die Sie im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2021 getätigt haben oder werden. Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) gestellt werden.
Diese Investitionen beziehen sich auf die Beschaffung von Ausgaben im Bereich des Online-Marketings, wie Webseitenentwicklung oder Werbung, sowie Hardwareprodukte oder Software.
Hierzu müssen Sie Ihren Steuerberatern alle Rechnungen und Belege vorlegen, die aus dem genannten Zeitraum stammen.
Die Erstattungshöhe ist abhängig von den Umsatzeinbußen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Schließung im genannte Zeitraum verbuchen mussten.
Grundlage sind die Umsatzeinbrüche in Gegenüberstellung der Umsätze aus dem Geschäftsjahr 2019.
Entsprechend dieser Berechnungen stehen Ihnen bis zu 18.000 € Erstattung zur Verfügung.
Welche Optionen zur Digitalisierung sind möglich?
Webseite
Goole My Business
Online Shop
Fotos & Google 360° Touren
Google-Werbung
SEO-Optimierung
In 3 Schritten zur Förderung für Digitalisierung
Unverbindliche Beratung
Wir vereinbaren einen Beratungstermin und besprechen, welche Schritte für Sie die Richtigen sind.
Förderung beantragen
Sind alle Einzelheiten geklärt, stellen Sie mit Ihrem Steuerberater die Anträge für das digitale Förderprogramm.
Projektstart des Projekts
Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung legen wir sofort los und starten mit dem Projekt voll durch.
Aktuellen Informationen zum Förderprogramm
Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14
- Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
- Eintrittskosten bei großen Plattformen
- Lizenzen für Videokonferenzsystem
- Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
- Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
- Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
- Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
- Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
- Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
- Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
- Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
- Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html?nn=1870016 Stand: 28.05.2021
Grundvoraussetzung dafür, dass die Förderung für die Investition in Digitalisierung im Rahmen der Überbrückungshilfen III in Anspruch genommen werden kann ist, dass sich das jeweilige Unternehmen bzw. der Soloselbständige oder Freiberufler grundsätzlich für die Überbrückungshilfen III qualifiziert, also in einem der Fördermonate einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten hat. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen gegeben sein.
Quelle: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de , Stand 13.04.2021
Investitionen in Digitalisierung werden einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt.
Erstattungsfähige Kosten werden zu dem Anteil erstattet, mit dem Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfen III allgemein erstattet werden. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum und beträgt zwischen 40 und 90 Prozent.
Quelle: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de , Stand 13.04.2021
Förderfähig sind Kosten für Digitalisierung, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Digitalisierungsmaßnahmen reicht hingegen nicht aus. Erforderlich sind also mindestens Zwischenrechnungen, damit Investitionen in Digitalisierung förderfähig sind.
Die Kosten für Digitalisierung ab November 2020 sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Damit eine möglichst hohe Erstattung erzielt wird, sind diese Kosten also möglichst den Monaten zuzuorden, in denen der Erstattungsanteil individuell am höchsten ist.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform. Eine Antragstellung ist seit dem 10.Februar 2021 möglich. Die Antragsfrist endet voraussichtlich am 31. Oktober 2021.
Die aktuell beschlossenen Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021. Der Antrag zur Förderung kann bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Ihr Berater in Sachen Förderung für Digitalisierung
Harald Nikisch
Geschäftsführer & Online-Marketing Experte
Seit 25 Jahren bin ich in der IT Branche tätig, ich war bei namhaften Unternehmen als Technologie Trainer, Berater und Vertriebsexperte tätig und nutze heute all meine Erfahrung, Leidenschaft und Wissen, Unternehmen in der Digitalisierung zu helfen.
In Sachen Förderung für Digitalisierung berate ich Sie gerne!